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BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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Nachwahl
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- Bundesverfassungsgericht
Ablehnung einer Wahlprüfungsbeschwerde: Keine Verletzung von Vorschriften des BWahlG oder der BWO 1985 im Rahmen der Nachwahl im Wahlkreis Dresden I bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag - Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Nachwahl gem § 43 Abs 1 Nr 2, ...
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Nachwahl und des Wahlergebnisses im Wahlkreis Dresden I
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Bekanntgabe des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses zum 16. Deutschen Bundestag vor der Nachwahl im Wahlkreis Dresden I verfassungsgemäß
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wahlergebnis ohne Nachwahl
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Papierfundstellen
- BVerfGE 124, 1
- DÖV 2009, 769
Wird zitiert von ... (46) Neu Zitiert selbst (23)
- BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07
Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen …
Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Gleichberechtigung der Staatsbürger (vgl. BVerfGE 82, 322 [337]; 99, 1 [13]; 121, 266 [295]).Er verlangt, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können, und ist eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie sie das Grundgesetz verfasst (vgl. BVerfGE 79, 169 [170]; 85, 148 [157]; 121, 266 [295]).
Dies bedeutet, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (vgl. BVerfGE 95, 335 [353 f.]; 121, 266 [295]).
Dieser Maßstab wirkt sich im Rahmen des jeweiligen Wahlsystems unterschiedlich aus (vgl. BVerfGE 1, 208 [244]; 95, 335 [353 f.]; 121, 266 [295 f.]).
Bei der Mehrheitswahl fordert der Grundsatz der Gleichheit der Wahl über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 [353]; 121, 266 [295 f.]).
Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Volksvertretung haben muss (Erfolgswertgleichheit, vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 121, 266 [296]).
Alle Parteien sollen in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sein (vgl. BVerfGE 121, 266 [296]).
Er ist dabei aufgerufen, ein Stück materiellen Verfassungsrechts auszufüllen (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 121, 266 [296]).
Allerdings folgt aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlgleichheit, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (BVerfGE 121, 266 [297]).
Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, bislang als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.]; 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297]; stRspr).
Dabei wird nicht verlangt, dass sich die Differenzierungen als zwangsläufig oder notwendig darstellen (vgl. BVerfGE 95, 408 [418]; 121, 266 [297]).
Als solche Gründe gelten beispielsweise die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297 f.]).
Die differenzierenden Regelungen müssen zur Verfolgung der legitimen Zwecke geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 95, 408 [418]; 121, 266 [298]).
Der Gesetzgeber muss sich bei der Einschätzung und Bewertung an der politischen Realität, nicht aber an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen orientieren (vgl. BVerfGE 95, 408 [418 f.]; 121, 266 [298]).
Dabei können auch gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 121, 266 [298]).
Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, ob der Gesetzgeber innerhalb seines Ermessensbereichs zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 59, 119 [124 f.]; 121, 266 [303 f.];… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511 [512]).
- BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
Gesamtdeutsche Wahl
Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Gleichberechtigung der Staatsbürger (vgl. BVerfGE 82, 322 [337]; 99, 1 [13]; 121, 266 [295]).Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, bislang als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.]; 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297]; stRspr).
Als solche Gründe gelten beispielsweise die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297 f.]).
bb) Ein enger Zusammenhang des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl besteht mit dem Recht auf Chancengleichheit von Parteien und Wahlbewerbern bei Wahlen (vgl. BVerfGE 82, 322 [337]).
Dieses Recht folgt aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status und aus der Bedeutung, die der daraus verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (vgl. BVerfGE 82, 322 [337]).
Eine unterschiedliche Behandlung ist nur in engen Grenzen und bei dem Vorliegen von Gründen mit hinreichend zwingendem Charakter zulässig (vgl. BVerfGE 82, 322 [337 f.]).
Eine rechtlich angeordnete unterschiedliche Gewichtung von Stimmen besteht beispielsweise im Fall der Grundmandatsklausel (vgl. BVerfGE 95, 408 [419 f.]) oder der 5 %-Sperrklausel (vgl. BVerfGE 82, 322 [338 f.]; 120, 82 ff.).
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
Grundmandatsklausel
Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, bislang als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.]; 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297]; stRspr).Dabei wird nicht verlangt, dass sich die Differenzierungen als zwangsläufig oder notwendig darstellen (vgl. BVerfGE 95, 408 [418]; 121, 266 [297]).
Als solche Gründe gelten beispielsweise die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297 f.]).
Die differenzierenden Regelungen müssen zur Verfolgung der legitimen Zwecke geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 95, 408 [418]; 121, 266 [298]).
Der Gesetzgeber muss sich bei der Einschätzung und Bewertung an der politischen Realität, nicht aber an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen orientieren (vgl. BVerfGE 95, 408 [418 f.]; 121, 266 [298]).
Eine rechtlich angeordnete unterschiedliche Gewichtung von Stimmen besteht beispielsweise im Fall der Grundmandatsklausel (vgl. BVerfGE 95, 408 [419 f.]) oder der 5 %-Sperrklausel (vgl. BVerfGE 82, 322 [338 f.]; 120, 82 ff.).
- BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07
Wahlcomputer
Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Dieses unmittelbar auf das Ende der Wahlhandlung folgende Verfahren soll nicht nur unverzüglich zu Feststellungen über die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages führen (…vgl. BTDrucks 16/7461, S. 19; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511 [514]), sondern auch Manipulationen verhindern (…vgl. Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, § 63 BWO Nr. 2;… Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 37 Rn. 1).Die Öffentlichkeit des Gesamtvorgangs von der Wahlhandlung bis zur Ergebnisfeststellung und damit die Kontrolle der Wahl sollen dadurch gewährleistet werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511;… Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, § 63 BWO Nr. 2).
Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, ob der Gesetzgeber innerhalb seines Ermessensbereichs zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 59, 119 [124 f.]; 121, 266 [303 f.]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511 [512]).
Schließlich ist der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511).
Der Öffentlichkeit der Wahl unterliegt auch die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511).
Vielmehr unterliegt dieser Teil der Wahl dem Grundsatz der Öffentlichkeit, der der Kontrolle des Wahlverfahrens und dem Schutz vor Manipulationen dient (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511 f.];… H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 38 Rn. 113 [März 2007]).
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83
Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf …
Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Faktische Auswirkungen auf die Stimmabgabe können beispielsweise von der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (vgl. BVerfGE 44, 125 ff.), von der Wahlwerbung (vgl. BVerfGE 21, 196 ff.; 48, 271 ff.) und dem werbenden Auftreten der freien Presse (vgl. BVerfGE 37, 84 [91]) oder von Privatpersonen und Unternehmen (vgl. BVerfGE 66, 369 ff.) ausgehen.Solche Einwirkungen auf den Wähler können unter Umständen die Freiheit der Wahl (vgl. BVerfGE 21, 196 [198]; 44, 125 [139 f.]; 48, 271 [276]; 66, 369 [380]), aber auch die Erfolgschancen von Wählerstimmen und damit die Gleichheit der Wahl oder die Chancengleichheit der Wahlbewerber berühren.
Jeder Wähler muss sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können (BVerfGE 7, 63 [69]; 15, 165 [166]; 47, 253 [282]; 66, 369 [380]).
Er soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können (BVerfGE 44, 125 [139]; 66, 369 [380]).
Da jeder Wähler in der einen oder anderen Weise Einflüssen und Beeinflussungsversuchen unterliegt oder Abhängigkeiten ausgesetzt ist und die Beeinflussung der Wähler durch die am öffentlichen Meinungsbildungsprozess Beteiligten notwendiger Bestandteil einer freien Wahl ist, wird die Freiheit der Wahl nur durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um den Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 66, 369 [380];… Badura, in: Bonner Kommentar, Bd. 7, Anh. z. Art. 38: BWahlG, Rn. 29 [September 2007]).
- BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76
Öffentlichkeitsarbeit
Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Hier ist verfassungsrechtlich gefordert, dass die Rechtsordnung jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten in Wahlkampf und Wahlverfahren und damit eine gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet (vgl. BVerfGE 21, 196 [200]; 44, 125 [145]).Faktische Auswirkungen auf die Stimmabgabe können beispielsweise von der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (vgl. BVerfGE 44, 125 ff.), von der Wahlwerbung (vgl. BVerfGE 21, 196 ff.; 48, 271 ff.) und dem werbenden Auftreten der freien Presse (vgl. BVerfGE 37, 84 [91]) oder von Privatpersonen und Unternehmen (vgl. BVerfGE 66, 369 ff.) ausgehen.
Solche Einwirkungen auf den Wähler können unter Umständen die Freiheit der Wahl (vgl. BVerfGE 21, 196 [198]; 44, 125 [139 f.]; 48, 271 [276]; 66, 369 [380]), aber auch die Erfolgschancen von Wählerstimmen und damit die Gleichheit der Wahl oder die Chancengleichheit der Wahlbewerber berühren.
Er soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können (BVerfGE 44, 125 [139]; 66, 369 [380]).
- BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
7,5%-Sperrklausel
Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Dieser Maßstab wirkt sich im Rahmen des jeweiligen Wahlsystems unterschiedlich aus (vgl. BVerfGE 1, 208 [244]; 95, 335 [353 f.]; 121, 266 [295 f.]).Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Volksvertretung haben muss (Erfolgswertgleichheit, vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 121, 266 [296]).
Er ist dabei aufgerufen, ein Stück materiellen Verfassungsrechts auszufüllen (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 121, 266 [296]).
Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, bislang als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.]; 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297]; stRspr).
- BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 1/66
Wahlprüfung bei kleinen Geschenksendungen durch den Wahlkreiskandidaten
Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Hier ist verfassungsrechtlich gefordert, dass die Rechtsordnung jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten in Wahlkampf und Wahlverfahren und damit eine gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet (vgl. BVerfGE 21, 196 [200]; 44, 125 [145]).Faktische Auswirkungen auf die Stimmabgabe können beispielsweise von der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (vgl. BVerfGE 44, 125 ff.), von der Wahlwerbung (vgl. BVerfGE 21, 196 ff.; 48, 271 ff.) und dem werbenden Auftreten der freien Presse (vgl. BVerfGE 37, 84 [91]) oder von Privatpersonen und Unternehmen (vgl. BVerfGE 66, 369 ff.) ausgehen.
Solche Einwirkungen auf den Wähler können unter Umständen die Freiheit der Wahl (vgl. BVerfGE 21, 196 [198]; 44, 125 [139 f.]; 48, 271 [276]; 66, 369 [380]), aber auch die Erfolgschancen von Wählerstimmen und damit die Gleichheit der Wahl oder die Chancengleichheit der Wahlbewerber berühren.
Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verlangt nicht, dass die sich aus der Größe, Leistungsfähigkeit und politischen Zielsetzung ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen oder von vornherein ausgeschlossen werden müssen (vgl. BVerfGE 21, 196 [199 f.]).
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
Überhangmandate II
Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Dies bedeutet, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (vgl. BVerfGE 95, 335 [353 f.]; 121, 266 [295]).Dieser Maßstab wirkt sich im Rahmen des jeweiligen Wahlsystems unterschiedlich aus (vgl. BVerfGE 1, 208 [244]; 95, 335 [353 f.]; 121, 266 [295 f.]).
Bei der Mehrheitswahl fordert der Grundsatz der Gleichheit der Wahl über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 [353]; 121, 266 [295 f.]).
- BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95
Bayerische Kommunalwahlen
Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Gleichberechtigung der Staatsbürger (vgl. BVerfGE 82, 322 [337]; 99, 1 [13]; 121, 266 [295]).Die geheime Wahl stellt den wichtigsten institutionellen Schutz der Wahlfreiheit dar, die wiederum unabdingbare Voraussetzung für die Legitimation der Gewählten ist (vgl. BVerfGE 99, 1 [13]).
- BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81
Briefwahl II
- BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66
Briefwahl I
- BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77
Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
Sperrklausel Kommunalwahlen
- BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
Wahlprüfung Hessen
- BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76
Gemeindeparlamente
- BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91
Wahlprüfungsumfang
- BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04
Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung
- BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56
Listenwahl
- BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68
Vereinsname
- BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88
Überhangmandate I
- BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71
Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden
- BVerfG, 29.11.1962 - 2 BvR 587/62
Vorauswahl
- BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …
Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ).Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß für die Wahl von Abgeordneten in Ein-Personen-Wahlkreisen in Mehrheitswahl - das heißt nach dem Verteilungsprinzip, dass nur die für den Kandidaten, der die absolute oder relative Mehrheit der Stimmen erhalten hat, abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen, während die auf alle anderen Kandidaten entfallenden Stimmen unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 1, 208 ) - als Gebot der Erfolgschancengleichheit gefordert, dass alle Wahlberechtigten auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 124, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, S. 622 ).
Gleiche Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit stellt auch der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien an das Wahlrecht in Bezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl. hierzu BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 124, 1 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).
- VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den …
Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl fordert damit im Kern, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben müssen, an der Wahl teilzunehmen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvC 1/81 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 89).Sowohl staatlicher als auch privater Wahlbeeinflussung sind von Verfassungs wegen Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 95 m. w. N.; zu privater Wahlbeeinflussung: BVerfG…, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvC 2/83 -, juris Rn. 32).
Die Freiheit der Wahl wird durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, die Wählenden zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, und die geeignet sind, ihre Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 95).
- BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10
"Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 111, 54 ; 124, 1 ).
- BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament …
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 111, 54 ; 124, 1 ; 129, 300 ). - BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin …
Ob dies im Verhältnis zu den übrigen Wählerinnen und Wählern die Gewährleistungsgehalte der Wahlrechtsgleichheit beeinträchtige, könne offenbleiben, denn jedenfalls wäre eine derartige Beeinträchtigung gesetzlich gerechtfertigt (unter Verweis auf BVerfGE 124, 1 ).Zudem habe das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes einer Einstimmenwahl entgegenstünden (vgl. BVerfGE 124, 1 ).
Die Freiheit der Wahl ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Wahl dem Gewählten die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (vgl. BVerfGE 124, 1 ).
Der sachliche Geltungsbereich der Wahlfreiheit bezieht sich auf die Freiheit der Wahlbetätigung und der Stimmabgabe (vgl. BVerfGE 124, 1 ).
Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht - wenn auch bezogen auf die Nachwahl gemäß § 43 BWahlG - festgestellt, dass einer Einstimmenwahl die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes zur Stimmabgabe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 124, 1 ).
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
(b) Den vollziehenden Behörden käme damit ein potenziell erheblicher Einfluss auf das Wahlergebnis zu, der insbesondere mit Blick auf Art. 38 Abs. 3 GG, wonach dem Gesetzgeber die Regelung der wesentlichen Fragen des Wahlsystems überantwortet ist (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 122, 304 ; 124, 1 ; 132, 39 ; 146, 327 ), verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre. - BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21
Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß
Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert dabei die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr).Als eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr) gebietet er, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist daher im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 121, 266 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr).
Alle Wählerinnen und Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).
- VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19
Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte
Bei einem Bezug zu Wahlen verlangen auch Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV sowie die Bedeutung, die den Parteien nach Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 LV, Art. 21 GG und der darin verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt, die Chancengleichheit der Parteien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, BVerfGE 124, 1-25, Rn. 84, m. w. N., www.bverfg.de; VerfGH RP…, Urteil vom 15. Dezember 2014 - VGH O 22/14 -, Rn. 95, juris).Es ist verfassungsrechtlich gefordert, dass die Rechtsordnung jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlverfahren und Wahlkampf und damit eine gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, BVerfGE 124, 1-25, Rn. 84, www.bverfg.de).
- BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung …
Dieses Gleichheitserfordernis, das sich historisch besonders gegen eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen nach der Person des Wählers, seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder seinen Vermögensverhältnissen wandte, ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip als Forderung nach einer Gleichheit im strengen und formalen Sinne zu verstehen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 78; BVerfGE 11, 351 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 124, 1 ; stRspr).Die Wahlgleichheit fordert dabei über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und daher mit voraussichtlich annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ).
Allerdings folgt aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen bleibt (vgl. BVerfG…, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 91; BVerfGE 124, 1 ; stRspr).
Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG…, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 87; BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 124, 1 ).
b) Anknüpfungspunkt des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 38 Abs. 1 GG sind die Wahlberechtigten (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 335 ; 124, 1 ; stRspr), nicht die Wohnbevölkerung.
- BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen
Das Wahlrecht gehört neben den insoweit hervorzuhebenden Materien des Steuerrechts (vgl. dazu BVerfGE 126, 268 ; stRspr) und des Sozialversicherungsrechts (vgl. dazu BVerfGE 112, 368 ; stRspr) zu den Bereichen, für die die Zulässigkeit typisierender Regelungen zur Ordnung von Massenerscheinungen grundsätzlich anerkannt ist (…vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997, a.a.O., S. 1207; ferner BVerfGE 30, 227 ; 124, 1 ). - VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10
Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14
Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 - VGH O 22/14
Keine Verletzung von Rechten der Piratenpartei (Landesverband Rheinland-Pfalz) …
- VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11
Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 - VGH N 14/14
Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der …
- VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21
Wahlumfragen: Bundeswahlleiter und Forsa streiten vor Gericht
- BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger …
- VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15
Die Berücksichtigung akademischer Grade und Bezeichnungen sowie der Berufe und …
- StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR 11/11
Wahlprüfungsbeschwerde von Wahlberechtigten aus Essingen (Ostalbkreis) zur …
- BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder …
- BAG, 28.04.2021 - 7 ABR 20/20
Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Smiley auf dem …
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AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische …
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Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise
- VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11
Wahlprüfungsverfahren: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahlen zu …
- VerfGH Berlin, 18.10.2023 - VerfGH 38/23
Erfolgloser Einspruch gegen Wiederholungswahl wegen Parteiwechsels einer …
- VerfG Schleswig-Holstein, 20.06.2013 - LVerfG 6/12
Wahlanfechtung wegen Gestaltung des Stimmzettels
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20
Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur …
- VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 5/15
- VerfG Hamburg, 23.01.2017 - HVerfG 8/15
- OVG Niedersachsen, 07.01.2013 - 10 LA 138/12
Angabe eines erlernten, aber nicht ausgeübten Berufs im Wahlvorschlag
- VerfG Brandenburg, 20.05.2022 - VfGBbg 94/20
Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig
- BAG, 21.03.2018 - 7 ABR 29/16
Hauptschwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - Wahlgeheimnis
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20
Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona, …
- StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
- BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvC 11/10
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie einer hilfsweise erhobenen …
- VG Koblenz, 17.02.2021 - 5 L 130/21
Stimmzettel für die Landtagswahl müssen nicht neugestaltet werden
- VG Koblenz, 28.12.2020 - 5 L 1163/20
Eilantrag gegen die Gestaltung der Stimmzettel für die Landtagswahl 2021 …
- OVG Sachsen, 01.03.2018 - 9 A 53/17
Personalratswahl; Anfechtung; Berichtigungsbegehren; wesentliche Wahlvorschrift; …
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Reihenfolge persönlicher Angaben auf dem Stimmzettel für eine Bürgermeisterwahl
- VerfGH Saarland, 18.03.2013 - Lv 12/12
5 %-Klausel und Sitzverteilung nach d'Hondt sind noch verfassungsgemäß - …
- StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 3/12
- VG Bremen, 07.11.2023 - 14 K 1542/23
Wahlprüfung, Öffentlichkeitsgrundsatz des § 30a BremWahlG nicht verletzt
- VG Arnsberg, 26.03.2014 - 9 K 2001/12
Rechtmäßigkeit einer Wahl des Studierendenparlaments sowie der …
- VG Karlsruhe, 23.03.2010 - 11 K 1851/09
Kommunalwahlen und das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren
- VG Gießen, 05.07.2022 - 8 K 2488/21
Gültigkeit der Wahl eines Ausländerbeirats
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2010 - VerfGH 14/10
Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 16. September 2010